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Darmstädter
Verein
für
Angewandte
Geowissenschaften
e.V.
Satzung
§
1
Name
und
Sitz
(1)
Der
Verein
führt den Namen "Darmstädter Verein für
Angewandte Geowissenschaften" e.V.
("DAG")
(2)
Sein
Sitz
ist Darmstadt, er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§
2
Zweck
und
Aufgaben
(1)
Der
Verein
verfolgt den Zweck der
Förderung der Angewandten Geowissenschaften an der Technischen
Universität Darmstadt und der Pflege eines Alumni-Netzwerks. Dabei
verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Seine Tätigkeit ist in keiner Weise auf wirtschaftlichen
Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigen.
(2)
Zur
Erreichung
des Vereinszweckes
veranstaltet er Tagungen und Kolloquien. Jedes Mitglied erhält
kostenlos einen einmal oder mehrmals im Jahr erscheinenden
Informationsbrief des Vereins mit aktuellen Informationen aus den
Angewandten Geowissenschaften.
(3)
Besonderes
Anliegen
ist die
Unterstützung Studierender der Angewandten Geowissenschaften an
der Technischen Universität Darmstadt durch Auszeichnungen
für herausragende Diplomarbeiten oder Dissertationen. Die Ehrung
findet im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung statt. Die
Höhe des Preises wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§
3
Mitglieder
(1)
Es
gibt
ordentliche Mitglieder,
korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über Aufnahme und
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind formlos beim
Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu stellen. Über die
Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt
werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient
gemacht haben. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
(5)
Die
Mitgliedschaft
endet durch:
- Schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie wird zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die
Austrittserklärung ist bis 3 Monate vor Ablauf des laufenden
Geschäftsjahres beim Schatzmeister einzureichen.
- Zahlungsverzug von mehr als 2 Jahren.
- Tod des Mitgliedes.
- Ausschluss wegen ehrenrührigen Verhaltens des Mitgliedes
oder Verhaltens, das zur Schädigung des Vereins führt.
-
Auflösung des DAG.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht (außer bei Tod
des Mitgliedes oder Auflösung der DAG) von finanziellen
Verpflichtungen.
§
4
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung
ist
das
höchste Organ des DAG. Sie ist mindestens einmal
jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der
Tagungsordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen
und hat folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
Entgegennahme des Kassenberichtes des
Schatzmeisters und Entlastung
des Vorstandes.
-
Neuwahl
des Vorstandes (in
2-jährigem Turnus).
-
Festlegung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages.
-
Beschlussfassung über besondere
Ausgaben (z.B. Preise, Unterstützung von Tagungen, Anschaffungen).
-
Beschlussfassung über dem Vorstand
vorliegende Anträge. Diese sind vorher schriftlich,
spätestens zur Mitgliederversammlung selbst mitzuteilen. Es gelten
die genannten Fristen.
Über
die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung hat der
Schriftführer Buch zu führen; das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die
Beschlüsse werden im Jahrbuch des Vereins veröffentlicht.
§
5
Vorstand
(1)
besteht
aus
mindestens 3 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.
(2)
Der
Vorstand
ist um einen
Schatzmeister und um einen
Schriftführer auf bis zu 5 Mitglieder zu erweitern, falls diese
Funktionen nicht von den in Absatz (1) genannten Personen wahrgenommen
werden können.
(3)
Die
in
Absatz (1) genannten 3 Personen
vertreten den Verein
gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Jede Person ist allein vertretungsberechtigt.
(4)
Die
Wahl
des Vorstandes erfolgt durch
die Mitgliederversammlung in
geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl
ist möglich.
(5)
Der
Schatzmeister
verwaltet die Kasse.
Die Verfügung über
das Bankkonto des DAG obliegt dem Schatzmeister, dem Vorsitzenden oder
den Stellvertretern, jedem für sich.
(6)
Der
Schatzmeister
legt der
Mitgliederversammlung alljährlich
den Kassenbericht vor. Dieser Bericht ist vor der Versammlung von 2
durch den Vorstand berufenen Mitgliedern zu prüfen. Wenn von den
Rechnungsprüfern keine ernsthaften Einwände geltend gemacht
werden, ist dem Schatzmeister von der Mitgliederversammlung Entlastung
zu erteilen.
(7)
Der
Schatzmeister
nimmt die Ein- und
Austrittserklärungen
entgegen.
(8)
Der
Schriftführer
nimmt die
Protokolle der Vorstandssitzungen
auf und läßt sie vom Vorsitzenden gegenzeichnen.
(9)
Der
Schriftführer
führt die
Akten des DAG in
übersichtlicher Form. Bei ausgehendem Schriftwechsel ist in jedem
Fall eine Kopie anzufertigen.
(10)
Der
Schriftführer
veranlaßt
die Versendung von
Schriftwechsel und sonstigen Drucksachen.
§
6
Auflösung
(1)
Die
Auflösung
des
Darmstädter Vereins für Angewandte Geowissenschaften e.V.
erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmen. Nicht anwesende Stimmen können per Vollmacht
stimmberechtigt sein.
(2) Bei
Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das noch über
die Verbindlichkeiten hinaus bestehende Vermögen nach Einwilligung
des Finanzamtes Darmstadt zu einem ähnlichen wissenschaftlichen
Zweck verwendet, den das Finanzamt als steuerbegünstigt anerkennt.
Diese
Satzung
wurde
von der
Mitgliederversammlung des Darmstädter Vereins für Angewandte
Geowissenschaften e.V. am 6. Dezember 2008 in Darmstadt beschlossen.
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