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Darmstädter Verein für Angewandte Geowissenschaften e.V.

Satzung


§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Darmstädter Verein für Angewandte Geowissenschaften" e.V. ("DAG")

(2) Sein Sitz ist Darmstadt, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.


§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung der Angewandten Geowissenschaften an der Technischen Universität Darmstadt und der Pflege eines Alumni-Netzwerks. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist in keiner Weise auf wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(2) Zur Erreichung des Vereinszweckes veranstaltet er Tagungen und Kolloquien. Jedes Mitglied erhält kostenlos einen einmal oder mehrmals im Jahr erscheinenden Informationsbrief des Vereins mit aktuellen Informationen aus den Angewandten Geowissenschaften.

(3) Besonderes Anliegen ist die Unterstützung Studierender der Angewandten Geowissenschaften an der Technischen Universität Darmstadt durch Auszeichnungen für herausragende Diplomarbeiten oder Dissertationen. Die Ehrung findet im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung statt. Die Höhe des Preises wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 3

Mitglieder

(1) Es gibt ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind formlos beim Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu stellen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:

- Schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist bis 3 Monate vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres beim Schatzmeister einzureichen.

- Zahlungsverzug von mehr als 2 Jahren.

- Tod des Mitgliedes.

- Ausschluss wegen ehrenrührigen Verhaltens des Mitgliedes oder Verhaltens, das zur Schädigung des Vereins führt.

- Auflösung des DAG.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht (außer bei Tod des Mitgliedes oder Auflösung der DAG) von finanziellen Verpflichtungen.


§ 4

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des DAG. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagungsordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen und hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

- Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Entlastung des Vorstandes.

- Neuwahl des Vorstandes (in 2-jährigem Turnus).

- Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

- Beschlussfassung über besondere Ausgaben (z.B. Preise, Unterstützung von Tagungen, Anschaffungen).

- Beschlussfassung über dem Vorstand vorliegende Anträge. Diese sind vorher schriftlich, spätestens zur Mitgliederversammlung selbst mitzuteilen. Es gelten die genannten Fristen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Buch zu führen; das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse werden im Jahrbuch des Vereins veröffentlicht.


§ 5

Vorstand

(1) besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.

(2) Der Vorstand ist um einen Schatzmeister und um einen Schriftführer auf bis zu 5 Mitglieder zu erweitern, falls diese Funktionen nicht von den in Absatz (1) genannten Personen wahrgenommen werden können.

(3) Die in Absatz (1) genannten 3 Personen vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jede Person ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse. Die Verfügung über das Bankkonto des DAG obliegt dem Schatzmeister, dem Vorsitzenden oder den Stellvertretern, jedem für sich.

(6) Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung alljährlich den Kassenbericht vor. Dieser Bericht ist vor der Versammlung von 2 durch den Vorstand berufenen Mitgliedern zu prüfen. Wenn von den Rechnungsprüfern keine ernsthaften Einwände geltend gemacht werden, ist dem Schatzmeister von der Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.

(7) Der Schatzmeister nimmt die Ein- und Austrittserklärungen entgegen.

(8) Der Schriftführer nimmt die Protokolle der Vorstandssitzungen auf und läßt sie vom Vorsitzenden gegenzeichnen.

(9) Der Schriftführer führt die Akten des DAG in übersichtlicher Form. Bei ausgehendem Schriftwechsel ist in jedem Fall eine Kopie anzufertigen.

(10) Der Schriftführer veranlaßt die Versendung von Schriftwechsel und sonstigen Drucksachen.


§ 6

Auflösung

(1) Die Auflösung des Darmstädter Vereins für Angewandte Geowissenschaften e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Nicht anwesende Stimmen können per Vollmacht stimmberechtigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das noch über die Verbindlichkeiten hinaus bestehende Vermögen nach Einwilligung des Finanzamtes Darmstadt zu einem ähnlichen wissenschaftlichen Zweck verwendet, den das Finanzamt als steuerbegünstigt anerkennt.


Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Darmstädter Vereins für Angewandte Geowissenschaften e.V. am 6. Dezember 2008 in Darmstadt beschlossen.